Die «Mohren» haben ausgedient
Das Bundesgericht gibt der Stadt recht: Die Inschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» in der Altstadt dürfen abgedeckt werden. - Von Jan Stobel
Die Inschrift am Haus «Zum Mohrentanz» an der Niederdorfstrasse.
Bild: Schweizer Heimatschutz/Jakob Streich
Das Bundesgericht gibt der Stadt recht: Die Inschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» in der Altstadt dürfen abgedeckt werden. - Von Jan Stobel
Es war eine jener Debatten, die in der Stadt Zürich tiefe Gräben aufriss, emotionale ebenso wie ideologische. Die Gemüter erregten sich an einem besonders aufgeladenen Wort: «Mohr», oder konkreter: an den beiden Hausinschriften «Zum Mohrenkopf» (Neumarkt 13) und «Zum Mohrentanz» (Niederdorfstrasse 29) in der Zürcher Altstadt. Für die Stadt liegt im Begriff «Mohr» eine rassistische, abwertende und diskriminierende Bedeutung, spätestens seit der Zeit des transatlantischen Sklavenhandels im Kontext der «Rassentheorie». 2020 setzte der Zürcher Stadtrat eine interdepartementale Projektgruppe «Rassismus im Öffentlichen Raum (RiöR)» ein, die Empfehlungen zum Umgang mit «rassistischen Zeitzeichen im öffentlichen Raum» abgeben sollte. Die Stadt kam zum Schluss: Die «Mohr»-Inschriften müssen abgedeckt werden. Gegen den Entscheid gingen nicht nur Bewohnende etwa am Neumarkt 13 auf die Barrikaden («Tagblatt» vom 12.1.2022); der Zürcher Heimatschutz trat einen Kampf durch die Instanzen an. 2023 gab ihm das Baurekursgericht recht. Eine Abdeckung würde das Erscheinungsbild der Gebäude beeinträchtigen. Die Stadt zog das Urteil ihrerseits ans Verwaltungsgericht weiter. Das kam 2024 zum Schluss, die reversiblen Abdeckungen seien zulässig, der Wert der Gebäude sei deshalb nicht gefährdet. Der Zürcher Heimatschutz gelangte daraufhin vors Bundesgericht – und musste nun eine weitere Schlappe hinnehmen. Die oberste Instanz ging auf die Beschwerde des Zürcher Heimatschutzes nicht ein. Ausschlaggebend waren für das Bundesgericht nicht inhaltliche Gesichtspunkte, sondern formelle Überlegungen. Dem Heimatschutz fehle insbesondere die Legitimation für seine Beanstandung, dass das Vorgehen der Stadt nicht den Vorgaben des kantonalen Natur- und Heimatschutzrechts entspreche, heisst es im Urteil. Die Stadt darf also wie geplant die beiden Inschriften abdecken.
In seiner Stellungnahme bedauert der Zürcher Heimatschutz den Entscheid des Bundesgerichts. Durch die rein formellen Überlegungen sei keine «materielle Überprüfung» des Verwaltungsgerichtsentscheids erfolgt. Der Heimatschutz bleibt bei seiner Überzeugung, dass auch eine reversible Abdeckung den Anliegen des Denkmalschutzes nicht gerecht wird. «Die Inschriften der in einem Fall bereits im 15. Jahrhundert erwähnten Hausnamen sind Zeitzeugen der Kultur- und Wirtschaftsgeschichte unserer Stadt», so der Zürcher Heimatschutz. Es habe zudem nie «gründliche Ab-klärungen» zur denkmalpflegerischen Bedeutung der Inschriften gegeben. Der Heimatschutz plädiert vielmehr statt einer Abdeckung für eine erklärende Tafel, die auf die Geschichte und den Hintergrund der Inschriften hinweisen soll.
«Die Mohren» haben ausgedient» Ja, im Niederdorf haben sie ausgedient, man darf die Bilder jetzt abdecken. Nicht ausgedient haben Menschen die in Minen, auf Kaffee- und Kakaoplantagen arbeiten oder Orangen für uns in Süditalien und Spanien pflücken. Fairtrade-Produkte, die mit gerechten Löhnen und guten Lebensbedingungen für uns produziert werden, fristen immer noch ein Nischendasein in den Läden.
Heinrich Frei antworten"Mohren" stammt von «Mauren", Maurus, lat. der Dunkelhäutige aus Mauretanien, die Feinde der christlichen Spanier in Spanien im 10.-15. Jh. Dort lebten in kulturellem Kontakt Juden, Araber und Christen. Maimonides studierte deren Schriften, Jehuda Halevis Denken beeinflusste das europäische Mittelalter. 1492 fiel Nordspanien. «Mohren» erinnert an die kulturelle Koexistenz verschiedenen Denkens.
Norbert Novotny antworten
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