Gewappnet für Fernost
RATGEBER Der Krieg in Nahost beeinflusst die Reisepläne vieler Zürcherinnen und Zürcher. Das «Tagblatt» erklärt mit Walter Kunz, Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, auf was man nun besonders achten muss. - Von Sacha Beuth
Auf nach Thailand? Eine Maschine der Swiss beim Start im Flughafen Zürich. PD
RATGEBER Der Krieg in Nahost beeinflusst die Reisepläne vieler Zürcherinnen und Zürcher. Das «Tagblatt» erklärt mit Walter Kunz, Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, auf was man nun besonders achten muss. - Von Sacha Beuth
Die Ostern sind nah, ebenso die Frühjahrsferien. Nicht wenige Zürcherinnen und Zürcher haben hierfür einen Urlaub im fernen Osten geplant. Doch der Krieg im Iran hat bei vielen Besorgnis ausgelöst und Fragen aufgeworfen. Um die Wichtigsten davon zu beantworten, hat das «Tagblatt» zusammen mit Walter Kunz, dem Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, einen Ratgeber erarbeitet.
Welche Umsteige- und Enddestinationen sind vom Krieg im Iran betroffen und werden von Zürich aktuell nicht oder nur begrenzt angeflogen?
Walter Kunz: Stand der Dinge heute (bei Redaktionsschluss gestern Dienstagmorgen, die Red.) sind das die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, Katar, Israel, Teile des Oman und natürlich der Iran. Allerdings können sich die Umstände und somit die Luftraumsperrungen und Reisewarnungen stündlich ändern. Am besten hält man sich online unter folgendem Link auf dem Laufenden: www.eda.admin.ch/de –> Reisen -> Reisen ins Ausland –> –> Allgemeine Reiseinformationen –> Reisehinweise kurz erklärt sowie www.eda.admin.ch/de/stellungnahme-situation-iran.
Was müssen Passagiere tun, die an Ostern oder in den Frühlingsferien solche Destinationen anfliegen wollten beziehungsweise wollen?
Das ist ganz unterschiedlich, ob man bereits gebucht hat oder nicht. Aktuell würde ich den Reisenden, die noch nicht gebucht haben, dringend raten, eine Destination zu wählen, bei der keine Reisewarnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA vorliegt. Hat man schon eine Reise gebucht, darf man bei einer Reisewarnung kurzfristig kostenlos stornieren und umbuchen. Wollen die Kunden allerdings bereits jetzteine für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Reise stornieren, müssen Sie die Annullationsspesengemäss der Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen bezahlen. Es kann ja sein, dass bis dahin dieReisewarnung für die entsprechende Region aufgehoben wurde.Finanziell gesehen lohnt es sich folglich unter Umständen noch mit der Stornierung zuzuwarten.
Inwieweit hat man bei einer Stornierung Anrecht auf Rückerstattung und gegebenenfalls Entschädigung von der Airline?
Eine Entschädigung gibt es nicht, da die EU-Regel 261 bei einer kriegerischen Auseinandersetzung nicht greift, weil diese als höhere Gewalt taxiert wird, also nicht auf ein Verschulden der Airline zurückzuführen ist. Liegt wie aktuell eine EDA-Reisewarnung vor, kann man von einer Pauschalreise (Flug und mindestens eine weitere Reiseleistung des gleichen Veranstalters, die Red.) meist kostenlos zurücktreten. Auch bei einer Individualreise erstatten viele Fluggesellschaften in einem solchen Fall die Tickets inklusive Gebühren zurück. Aber Vorsicht: Die Reisewarnung des EDA ist hierfür juristisch nicht bindend. Weiter darf ein Reisebüro eine allfällige Beratungsgebühr einbehalten. Das ist korrekt, denn diese Leistung wurde erbracht.
Werden bei vorliegender EDA-Warnung auch die Unterkunftskosten zurückerstattet, wenn der Flug storniert und/oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde? Und gilt dies auch für bereits gebuchte Transfers, Tickets für Freizeitattraktionen usw., die man nicht wahrnehmen kann?
Die Auslagen für die Unterkunft werden in der Regel nicht zurückerstattet, ausser es wurde eine Pauschalreise über ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter gebucht und die Kunden konnten die Hotelleistung nicht in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für weitere Reiseleistungen. Selberbuchende können mit dem Hotel Kontakt aufnehmen und versuchen, eine Reduktion oder Verschiebung auszuhandeln, haben aber grundsätzlich kein Anrecht darauf.
Wenn Airline und/oder das Hotel keine Rückerstattung vornehmen, springt dann – sofern vorhanden – die Reiseversicherung ein?
Da gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die meisten Reiseversicherungen haben eine Klausel, dass sie bei höherer Gewalt wie kriegerischen Auseinandersetzungen nicht zahlen. Es kann aber sein, dass einige aus Kulanz einen Teil der Kosten oder sogar alles übernehmen.
Was verändert sich bei Flügen, die über die Krisenregion hinausfliegen, etwa nach Thailand, Sri Lanka, Bali oder Australien? Werden andere Korridore benutzt und muss man mit längeren Flugzeiten rechnen?
Im internationalen Flugverkehr können sich Routen auch ändern, ohne dass dies wegen einer kriegerischen Auseinandersetzung beziehungsweise Luftraumsperrung geschieht. Auch hat dies nicht zwingend längere Flugzeiten zur Folge. Aktuell kosten allerdings Flüge in diese Regionen – ohne Zwischenhalt in der Kriegszone – aufgrund der Nachfrage bis zum Dreifachen dessen, was sie noch vor der Krise gekostet haben. (Flüge nach Fernost, die zuvor über den Iran erfolgten, werden gegenwärtig meist entweder nördlich davon über die Türkei - Turkmenistan - Pakistan und Afghanistan oder südlich davon über Ägypten - Saudi Arabien - Oman und Indien umgeleitet, die Red.).
Kann man seinen Flug auch kostenlos stornieren beziehungsweise verschieben, wenn einem die neue Route nicht sicher erscheint beziehungsweise sich die Flugzeit deutlich verlängert oder man öfter als gebucht umsteigen muss?
Eine neue Flugroute ist per se kein Grund, von der Reise zurückzutreten, da in der Regel keine wesentliche Vertragsveränderung vorliegt. Die Antwort hierzu lautet also Nein. Anders kann es aussehen, wenn die Aufenthaltsdauer am Reiseziel durch eine längere Route oder auch zusätzliches Umsteigen prozentual massiv verkürzt wird. Das wäre etwa der Fall, wenn bei einem Städteflug nach Paris für drei Tage der Hinflug statt am Freitagmorgen erst am Samstagmittag erfolgen kann. Dann liegt aus unserer Sicht eine wesentliche Vertragsveränderung vor und der Kunde könnte seine Kosten vollumfänglich zurückverlangen. Verliert man dagegen bei einem 14-tägigen Aufenthalt in Australien beim Hinflug einen Tag wegen des Krieges im Iran, ist das keine wesentliche Vertragsänderung. Man hätte aber bei Pauschalreisen Anrecht auf die Rückvergütung der ersten Hotelnacht.
Muss man (auch auf bereits gebuchten Flügen) mit Aufschlägen rechnen, etwa mit einem Kerosinzuschlag, da Treibstoff teurer geworden ist und man eventuell eine längere Distanz zurücklegen muss?
Ist man im Besitz eines Flugtickets beziehungsweise einer Buchungsnummer mit Bezahlbestätigung, dürfen dem Kunden nachträglich keine Zuschläge verrechnet werden. Ansonsten ist dies möglich. Bei Pauschalreisen kann ein solcher Aufschlag bis zu 10 Prozent des Gesamtpreises betragen. Allerdings muss ein solcher mindestens drei Wochen vor Reiseantritt angekündigt werden.
Wegen des Krieges im Iran wurden am Flughafen Zürich gemäss der verantwortlichen Medienstelle am letzten Wochenende 12 Flüge annulliert. Seit dem 28. Februar bis Montag, 9. März, sind im Zusammenhang mit der Situation rund 143 Flüge annulliert worden. Dagegen gab es wegen des Konflikts bis auf eine Ausnahme keine Flüge ausserhalb der Betriebszeiten (6 bis 23.30 Uhr). In besagtem Fall startete ein Flugzeug der Emirates 6 Minuten nach Ende der ordentlichen Betriebszeit. Am Montag verlängerte die Swiss die Aussetzung der Flüge nach Dubai bis ein-schliesslich 15. März – und nach Tel Aviv bis 2. April. SB
Lade Fotos..